Urkundenprozeß

Urkundenprozeß

Urkundenprozeß, summarisches Verfahren, das bei sofort urkundlich nachgewiesenen Forderungen des Gläubigers die Verteidigung des Beklagten gewissen Beschränkungen unterwirft (Deutsche Zivilprozeßordn. §§ 592-601).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Urkundenprozeß — nennt man dasjenige (summarische) Verfahren, das bei sofort urkundlich erweisbaren Forderungen zulässig ist und das dem Gläubiger den Vorteil schleuniger Zwangsvollstreckung gewährt. Der U. verdankt seine Entstehung der italienischen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Exekutivklage — oder Exekutivprozeß, s. Urkundenprozeß …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Guarentigiierte Urkunden — (Instrumenta guarentigiata), nach dem Sprachgebrauch der italienischen Juristen des Mittelalters Schuldurkunden, die um deswillen eine besondere Sicherheit (guaran) darboten, weil ihnen die sogen. Exekutivklausel beigefügt war, d. h. die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Mandātsprozeß — (lat.) hieß unter der Herrschaft des frühern gemeinen Rechts der summarische Prozeß (s. d.), bei dem der Beklagte (oder Implorat) unter gewissen Voraussetzungen, ohne vorher gehört worden zu sein, durch ein Mandat angewiesen wurde, den Kläger… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Urkundenbeweis — (probatio per instrumenta, preuve littérale) heißt der durch die Vorlegung einer Urkunde (s. d.) geführte Beweis. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 415–444) haben öffentliche Urkunden die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechselprozeß — Wechselprozeß, das schleunige (summarische), für Klagen aus einem Wechsel (s. d.) vorgesehene Verfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 602–605) kennt einen besondern W. nicht mehr; der W. ist lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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